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Art. 3 § 8

Fassungen
31.12.1955 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 285/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 831.12.195531.12.2018 BGBl. Nr. 285/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.12.1955BGBl. Nr. 285/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ist am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Verfahren wegen der im Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (Paragraph 24, Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947) schon eingeleitet, aber noch nicht beendet, und wäre nach dem neuen Recht der Gerichtshof erster Instanz, der bisher als Volksgericht einschritt, örtlich unzuständig (Paragraphen 51, 52, 54, StPO.), so steht das weitere Verfahren - wenn eine Anklageschrift bereits eingebracht ist, ohne Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 219, StPO. - dem örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.
  2. Absatz 2,Ist das Verfahren vor dem Volksgericht durch Urteil oder Einstellung beendet, so steht das weitere Verfahren dem Gerichtshof erster Instanz zu, der als Volksgericht bisher eingeschritten ist.
  3. Absatz 3,Überprüfungen nach dem Überprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1946,, können bis zum 31. Dezember 1956 angeordnet werden.
  4. Absatz 4,Hebt der Oberste Gerichtshof nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Volksgerichtsurteil nach Paragraph 3, des Überprüfungsgesetzes auf, so verweist er die Sache an den örtlich zuständigen, oder wenn er dies für zweckdienlich erachtet, an einen anderen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht).
  5. Absatz 5,Ein Verfahren wegen der im Paragraph 2, angeführten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (Paragraph 24, Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947), das nach den Bestimmungen der Paragraphen 292 und 352 bis 362 StPO. neu durchzuführen ist, steht dem nach den Paragraphen 51, 52, 54, StPO. örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.

Anmerkung

1. Das Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947, BGBl. Nr. 213/1947, ist infolge der Abschaffung der Strafe des Vermögensverfalls durch die NS-Amnestie 1957, BGBl. Nr. 82/1957, nicht mehr anwendbar.
2. Das Überprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 4/1946, wurde durch § 6 lit. a des gegenständlichen Gesetzes aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10001933

Dokumentnummer

NOR12025465

Alte Dokumentnummer

N2195510679T